§ 24 – Leistungen der Sozialen Entschädigung
(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen, normal normal Krankenbehandlung, normal normal Leistungen zur Teilhabe, normal normal Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, normal normal Leistungen bei Blindheit, normal normal Entschädigungszahlungen, normal normal Berufsschadensausgleich, normal normal Besondere Leistungen im Einzelfall, normal normal Leistungen bei Überführung und Bestattung, normal normal Ausgleich in Härtefällen, normal normal Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie normal normal Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen. normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.
Kurz erklärt
- Es gibt verschiedene Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung, wie Fallmanagement, Traumaambulanz, Krankenbehandlung und Entschädigungszahlungen.
- Auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Blindheit und besondere Einzelfallleistungen sind Teil der Sozialen Entschädigung.
- Zuständig für die Gewährung dieser Leistungen sind die Träger der Sozialen Entschädigung, die durch Bundes- oder Landesrecht festgelegt sind.
- Die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung sind an der Durchführung der Krankenbehandlung und Hilfsmittelversorgung beteiligt.
- Es gibt auch Leistungen für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie Ausgleich in Härtefällen.